Allgemeine Einkaufsbedingungen

der PVC-DIRECT GmbH

 

1.            Allgemeines

1.1        Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen («Bedingungen») gelten für die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten («Lieferungen») aufgrund einer schriftlichen Bestellung von PVC-DIRECT GmbH, Oberhelfenschwil, Schweiz («Besteller»).

 

1.2        Der Vertrag kommt zum Zeitpunkt zustande, zu dem der Besteller die schriftliche Bestätigung erhält, dass der Lieferant PVC-DIRECT GmbH die Bestellung annimmt («Auftragsbestätigung»). Der Lieferant hat die Auftragsbestätigung innert 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung rechtsgültig unterzeichnet an den Besteller zurückzusenden. Unterlässt der Lieferant dies, so gilt die Bestellung als von ihm angenommen.

 

1.3        Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingen des Lieferanten sind nur gültig, soweit diese von PVC-DIRECT GmbH schriftlich angenommen worden sind.

 

1.4        Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2.            Lieferumfang

2.1        Art und Umfang der Lieferungen sind in der Bestellung festgehalten.

 

3.            Preise und Zahlungsbedingungen

3.1        Alle Preise sind in der Bestellung geregelt. Allfällige Fracht- und Verpackungskosten sind in den Preisen eingeschlossen, für handelsstatische Zwecke aber separat auszuweisen. Alle vom Besteller geschuldeten Beträge sind innert 30 Tagen netto ab Vertragskonformer Erfüllung des Vertrages und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

 

3.2        Mangels abweichender Vereinbarung ist der Erfüllungsort für die Zahlungen das Domizil des Bestellers. Der Besteller behält sich das Recht vor, bei nicht gehöriger Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten Zahlungen zurückzuhalten.

 

4.            Verzögerungen

4.1        Drohen Verzögerungen oder sind solche erkennbar, so hat der Lieferant ohne Kosten für den Besteller unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um Verzögerungen zu vermeiden, und gleichzeitig den Besteller darüber schriftlich zu informieren.

 

 

 

5.            Lieferung und Eigentumsübergang

5.1        Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen die Lieferungen gemäss FCA, Oberhelfenschwil, Schweiz (INCOTERMS 2010). Das Eigentum an den Lieferung geht zum Zeitpunkts des Gefahrenüberganges auf den Besteller über.

 

5.2        Der Besteller behält sich das Recht vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen zurückzuweisen, oder nach seiner Wahl, entgegenzunehmen und bis zur ordentlichen Vertragserfüllung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

 

6.            Exportkontrolle und Zoll

6.1.    Für Lieferungen ist die Zolltarifnummer des Herkunftsstaates anzugeben, für gelistete Güter zusätzlich die nationale Listennummer sowie diejenige der USA, falls die Lieferungen oder Teile derselben U.S.-Wiederausführbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen des Herkunfts- bzw. Bestimmungsstaates sind unaufgefordert vorzulegen, autonome Ursprungszeugnisse auf verlangen (Landeskonforme Abwicklung der steuerlich/rechtlichen Bedingungen).

 

7.            Abnahme und Gewährleistung

7.1        Gegenstand der Abnahme bilden die vollendeten Lieferungen, die der Lieferant vertragsgemäss hergestellt hat.

 

7.2        Der Lieferant übernimmt eine Garantie für sämtliche Mängel der Lieferungen. Ein Mangel besteht darin, dass den Lieferungen eine zugesicherte Eigenschaft oder eine vorausgesetzte Eigenschaft fehlt (z.B. Tauglichkeit für den Gebrauch, uneingeschränkte elektronische Verarbeitung von Daten, Konformität mit den einschlägigen Normen und Vorschriften des Bestimmungsstaates der Lieferungen oder, sofern diese der Bestellung nicht genannt sind, Konformität mit den einschlägigen schweizerischen Normen und Vorschriften).

 

7.3        Erweisen sich die Lieferungen bei deren Verarbeitung oder Ingebrauchnahme als Mangelhaft, so hat der Lieferant dem Besteller auch die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten zu ersetzen.

 

7.4        Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme der Lieferung. Für nachgebesserte Teile der Lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Während der Gewährleistungsfrist kann der Besteller Mängel aller Art jederzeit rügen.

 

8.            Nutzungsrecht an Software, Zeichnungen und weitere Daten

Der Lieferant gewährt dem Besteller das nicht ausschliessliche, zeitliche nicht limitierte, übertragbare Recht zur Nutzung der Bestanteil der Lieferungen bildenden Software, Zeichnungen und weitere Daten für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Lieferungen. Der Lieferant garantiert, dass er über die zur Gewährung dieses Nutzungsrechtes erforderlichen Rechte, insbesondere auch die Vertriebsrechte verfügt. Der Besteller ist berechtigt, zu Sicherungs- und Archivierungszwecken Kopien herzustellen.

 

9.            Haftung

9.1        Der Lieferant wir den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung durch den Lieferanten, insbesondere auch aus Produkthaftpflicht und Verletzung von Schutzrechten freistellen und vollumfänglich schadlos halten.

 

 

 

 

                                                                                                                                         

10.        Urheberrecht und Geheimhaltung

10.1     Alle Rechte an den Unterlagen (z.B. Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen, Software) die der Besteller dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages überlässt, verbleiben beim Besteller. Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist er nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen oder Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder nach solche Unterlagen oder Informationen zu kopieren oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit die Erfüllung des Vertrages dies nicht notwendigerweise erfordert. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant den Besteller nicht in Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Vertrag erwähnen.

 

11.        Datenschutz

11.1     Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der Rechtsbeziehungen mit PVC-DIRECT GmbH als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogenen Daten ausschliesslich zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen mit der PVC-DIRECT GmbH zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen und diese nur noch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Verarbeitung der Daten zu eigenen Zwecken oder Zwecken Dritter ist unzulässig. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von PVC-DIRECT GmbH. Sofern der Lieferant im Rahmen eines Auftragsverhältnisses personenbezogene Daten von PVC-DIRECT GmbH verarbeitet, hat der Lieferant mit der PVC-DIRECT GmbH einen entsprechenden Vertrag nach Massgabe von Art. 28 DSGVO abzuschliessen. Der Lieferant stellt die zur Wahrung der Vertraulichkeit (etc.) der Personenbezogenen Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Massgabe der DSGVO sicher. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Rechtsbezeichnung mit PVC-DIRECT GmbH nur Personen einzusetzen, welche zum Datenschutz geschult sind während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit (z.B. durch Abschluss einer Geheimhaltungserklärung) verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Auf Verlangen hat der Lieferant der PVC-DIRECT GmbH alle erforderlichen Auskünfte betreffend Datenschutz zu erteilen und gegebenenfalls ein Datenschutzkonzept nachzuweisen.

 

12.        Ersatzteile

12.1. Umfassen die Lieferungen Produkte, für die Ersatzteile, Zubehör oder Werkzeuge («Ersatzteile») benötigt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, die vom Besteller bestellten Ersatzteile zu liefern. Auf solche Bestellungen finden diese Bedingungen Anwendung. Mangels abweichender Vereinbarung erlischt diese Verpflichtung mit Ablauf einer Frist von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist endet.

 

13.        Schlussbestimmungen

13.1     Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

13.2     Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Parteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. 

 

14.        Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1     Gerichtstand ist St. Gallen, Schweiz. PVC-DIRECT GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

 

14.2     Der Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.